Schwimmbad Dalherda

Der erfrischende Freizeitspaß in der Rhön - Erfrischend, prickelnd anders ...





Der Vorstand

1. Vorsitzender: Ingo Sommers
Tel: 06656 - 8814

2. Vorsitzender: Michael Wittke
Tel: 06656 - 503628

3. Vorsitzende: Lena Heil
Tel: 06656-919502

Schriftführerin: Magdalena Bachmann
Tel: 06656 - 8320

Kassenwart: Guido Patz
Tel: 06656 - 6799

Einfache Vereinssatzung eines gemeinnützigen rechtsfähigen Vereins

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Schwimmbades Dalherda e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Gersfeld- Dalherda

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Körperertüchtigung, die Förderung des Kinder-, Jugend- und Erwachsenenschwimmens. Er setzt sich außerdem für die Erhaltung des Schwimmbades Dalherda ein. Er veranstaltet hierzu geeignete Maßnahmen, die zur Ereichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen; hierzu gehört die Durchführung von Schwimmkursen, die Mithilfe zur Ausbildung im Rettungsschwimmen und die praktische Mithilfe bei der Um- bzw. Neugestaltung des Schwimmbades Dalherda.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied;
sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Kassierer und einem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe und die Verpflichtung zur Leistung des Mitgliedsbeitrages.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von den Mitgliedern in den Jahreshauptversammlungen festgelegt (bestimmt)
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Die getroffenen Beschlüsse werden vom Schriftführer und von den ersten zwei Vorständen beurkundet.
(5) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird bei der darauf folgenden Versammlung von der Versammlung freigegeben.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rhönklub Zweigverein Dalherda e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.